BFH - Beschluss vom 10.12.2015
VI R 7/15
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 226/14

Umfang der Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

BFH, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen VI R 7/15

DRsp Nr. 2016/2398

Umfang der Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

NV: Der in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätige Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist.

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Fahrten zu einer dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ist durch § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG beschränkt, wenn es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis zunächst befristet ist. Denn ein in einer dauerhaften ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätiger Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist (BFH - VI R 21/14 -06.11.2014).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2014 4 K 226/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe