BFH - Urteil vom 14.01.2021
VI R 52/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 626
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2144/17

Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen VI R 52/18

DRsp Nr. 2021/4734

Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten

NV: Aufwendungen für einen sog. Schulhund können bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.09.2018 – 1 K 2144/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für einen sog. "Schulhund" Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr (2015) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin erzielte als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist an einer weiterführenden Schule tätig und wird dort auch in Inklusionsklassen eingesetzt.