BFH - Urteil vom 14.01.2021
VI R 15/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 721
BStBl II 2021, 453
DStR 2021, 714
DStRE 2021, 503
NJW 2021, 1183
NZA 2021, 626
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2852/18

Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Schulhund als WerbungskostenAbzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Ausbildung zum Therapiehund

BFH, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen VI R 15/19

DRsp Nr. 2021/4729

Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Ausbildung zum Therapiehund

1. Aufwendungen für einen sog. Schulhund können bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird. 2. Die Aufwendungen für die Ausbildung eines Schulhundes zum Therapiehund sind regelmäßig in voller Höhe beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.03.2019 – 10 K 2852/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für einen sog. "Schulhund" Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.