BFH - Urteil vom 18.10.2012
VI R 65/10
Normen:
EStG i.d.F. des FamLeistG § 35a Abs. 3; EStG i.d.F. des WachstumsStG § 35a Abs. 2 Satz 2; EStG i.d.F. des JStG 2008 § 35a Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2002/09 725

Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Handwerkerleistungen in Übergangsfällen

BFH, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen VI R 65/10

DRsp Nr. 2012/23324

Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Handwerkerleistungen in Übergangsfällen

Die durch das WachstumsStG geregelte Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen ist erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind.

Normenkette:

EStG i.d.F. des FamLeistG § 35a Abs. 3; EStG i.d.F. des WachstumsStG § 35a Abs. 2 Satz 2; EStG i.d.F. des JStG 2008 § 35a Abs. 2 Satz 2;

Gründe

I.

Streitig ist, in welcher Höhe für im Streitjahr 2008 durchgeführte Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann.