BFH - Urteil vom 13.04.2021
I R 19/19
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; DBA-Österreich 2000/2010 Art. 15 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 7; AEUV Art. 45;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1357
DStZ 2021, 885
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 887/18

Umfang der Abzugsfähigkeit von Beiträgen eines unbeschränkt steuerpflichtigen, im Inland ansässigen Arbeitnehmers zu einem inländischen Versorgungswerk bei Erzielung eines Teils der Einkünfte in einem Mitgliedstaat

BFH, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen I R 19/19

DRsp Nr. 2021/13858

Umfang der Abzugsfähigkeit von Beiträgen eines unbeschränkt steuerpflichtigen, im Inland ansässigen Arbeitnehmers zu einem inländischen Versorgungswerk bei Erzielung eines Teils der Einkünfte in einem Mitgliedstaat

NV: Beiträge eines unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers zu einem inländischen Versorgungswerk, die in Zusammenhang mit nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000/2010 steuerfreien ausländischen Einkünften stehen, sind weder als Sonderausgaben noch im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Dies verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13.02.2019 – 5 K 887/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; DBA-Österreich 2000/2010 Art. 15 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 7; AEUV Art. 45;

Gründe

I.

Die im Inland wohnenden Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren (2012 und 2014) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit erzielten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Gewerbebetrieb.