BFH - Urteil vom 12.03.2019
IX R 36/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2005
BFH/NV 2019, 1151
BFHE 264, 303
DB 2019, 1942
DStR 2019, 1800
DStRE 2019, 1162
DStZ 2019, 783
FR 2021, 180
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1832/16

Umfang der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen zur Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen IX R 36/17

DRsp Nr. 2019/12323

Umfang der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen zur Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, welches er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. September 2017 12 K 1832/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden im Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Streitig ist, in welcher Höhe Schuldzinsen bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.