Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. September 2017 12 K 1832/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden im Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Streitig ist, in welcher Höhe Schuldzinsen bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.
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