BFH - Beschluss vom 12.03.2019
XI B 9/19
Normen:
FGO § 71 Abs. 2, § 86 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 244
BFH/NV 2019, 837
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 10106/18

Umfang der Aktenvorlagepflicht des FinanzamtsErstreckung auf elektronisch geführte Akten

BFH, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen XI B 9/19

DRsp Nr. 2019/9039

Umfang der Aktenvorlagepflicht des Finanzamts Erstreckung auf elektronisch geführte Akten

1. NV: Die den Streitfall betreffenden Akten i.S. des § 71 Abs. 2 FGO umfassen auch elektronische Akten, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können. 2. NV: Lässt das FG nach einer nicht vollständigen Aktenvorlage erkennen, dass ihm an den vom FA nicht vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht mehr gelegen ist, besteht für ein Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO keine Veranlassung mehr. 3. NV: Wird neben einem Antrag i.S. des § 86 Abs. 3 FGO eine Beschwerde gegen einen Beschluss des FG erhoben, mit dem das beim FG anhängige Verfahren, in dessen Rahmen der Antrag beim FG gestellt wurde, abgeschlossen wurde, ist eine Kostenentscheidung zu treffen.

Tenor

1. Der Antrag auf Feststellung, dass die Weigerung des Finanzamts, die vollständigen Akten dem Finanzgericht vorzulegen, rechtswidrig ist, wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin–Brandenburg vom 5. Dezember 2018 10 V 10106/18 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 71 Abs. 2, § 86 Abs. 3;

Gründe

I.