Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.11.2018 – 9 K 4187/14 K wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist die Anrechnung chinesischer Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer.
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