OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.09.2021
1 Reha 1/21 (OP)
Normen:
StrRehaG § 25 Abs. 1 S. 4; StrRehaG § 14 Abs. 2; StrRehaG § 17a; RVG § 15;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 24.02.2021

Umfang der Auslagenerstattung im Verfahren der besonderen Zuwendung für Haftopfer gem. § 17a StrRehaG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 1 Reha 1/21 (OP)

DRsp Nr. 2021/15394

Umfang der Auslagenerstattung im Verfahren der besonderen Zuwendung für Haftopfer gem. § 17a StrRehaG

1. Bei verschiedenen Gerichten angebrachte Anträge auf besondere Zuwendung für Haftopfer gem. § 17a StrRehaG sind (anwalts-)gebührenrechtlich eine Angelegenheit i.S. von § 15 RVG, da die Opferpension gem. § 17a StrRehaG unabhängig von der Anzahl strafrechtlicher Verurteilungen nur einheitlich gewährt werden kann. 2. Ist in einem von mehreren Verfahren eine Auslagenentscheidung zugunsten des Antragstellers ergangen, so fehlt es für weitere Auslagenentscheidungen anderer Gerichte am Rechtsschutzbedürfnis.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Normenkette:

StrRehaG § 25 Abs. 1 S. 4; StrRehaG § 14 Abs. 2; StrRehaG § 17a; RVG § 15;

Gründe:

I.