BGH - Urteil vom 22.09.2005
IX ZR 205/01
Normen:
BGB § 675 § 280 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 165
BRAK-Mitt 2006, 23
NJW-RR 2006, 195
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 28.06.2001
LG Hamburg, vom 16.06.2000

Umfang der Beratungspflicht eines Steuerberaters

BGH, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX ZR 205/01

DRsp Nr. 2005/19025

Umfang der Beratungspflicht eines Steuerberaters

Der Steuerberater ist zwar zu umfassender Belehrung und Beratung seines Mandanten verpflichtet. Eine besondere Nachdrücklichkeit oder Eindringlichkeit der Beratung kann aber nicht gefordert werden. Die rechtliche Beratung des Mandanten dient der Information für eine eigene freie Entscheidung. Der Berater muss daher nicht auf Befolgung seines Rates drängen und den Nachdruck seiner Hinweise steigern, wenn der Mandant sich für seine Vorschläge nicht aufgeschlossen zeigt.

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ;

Tatbestand:

Die klagenden Eheleute gründeten zum 1. Januar 1984 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: GbR) zur gemeinsamen Tätigkeit als Unternehmensberater. Geschäftsführer wurde der als Politologe vorgebildete Kläger zu 2. Die Klägerin zu 1 verfügt über eine Universitätsausbildung als Philologin. Sie hielt ihren Gesellschaftsanteil treuhänderisch für den Kläger zu 2. Die Einkünfte der Gesellschafter wurden als Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit erklärt. Aufgrund einer Betriebsprüfung zog das Finanzamt die Kläger 1995 für die Erhebungszeiträume 1985 bis 1993 zur Gewerbesteuer heran. Der Einspruch der Kläger gegen diese Gewerbesteuerbescheide wurde 1997 zurückgewiesen.