BGH - Urteil vom 23.02.2021
VI ZR 21/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831;
Fundstellen:
BauR 2021, 962
BauR 2022, 699
MDR 2021, 561
NJW 2021, 1883
NZBau 2021, 452
VersR 2021, 510
VersR 2021, 647
ZfBR 2021, 406
ZfBR 2022, 115
r+s 2021, 293
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 333/12
OLG Rostock, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 30/15

Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung eines Gebäudes; Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen eines Wasserschadens an einem Gebäude

BGH, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen VI ZR 21/20

DRsp Nr. 2021/4447

Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung eines Gebäudes; Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen eines Wasserschadens an einem Gebäude

Zum Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung eines Gebäudes (hier: Installationsarbeiten in einer Sporthalle).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831;

Tatbestand

Die klagende Versicherung macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen eines Wasserschadens an einem Gebäude gegen die Beklagte geltend.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin ist Eigentümerin einer Sporthalle, die sie im Jahr 1995 errichten ließ. Die dabei von der Beklagten durchgeführten Installationsarbeiten im Sanitärbereich der Halle wurden am 13. April 1995 abgenommen.