Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. November 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die klagende Versicherung macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen eines Wasserschadens an einem Gebäude gegen die Beklagte geltend.
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin ist Eigentümerin einer Sporthalle, die sie im Jahr 1995 errichten ließ. Die dabei von der Beklagten durchgeführten Installationsarbeiten im Sanitärbereich der Halle wurden am 13. April 1995 abgenommen.
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