OLG Celle - Urteil vom 06.03.2023
6 U 35/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 45/21

Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Installationsarbeiten in einem Altenzentrum im Rahmen der Errichtung eines Gebäudes; Leitungswasserschaden wegen teilweise fehlender Isolierung an den Pressfittingen der verbauten Warmwasserleitungen

OLG Celle, Urteil vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 6 U 35/22

DRsp Nr. 2024/4614

Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Installationsarbeiten in einem Altenzentrum im Rahmen der Errichtung eines Gebäudes; Leitungswasserschaden wegen teilweise fehlender Isolierung an den Pressfittingen der verbauten Warmwasserleitungen

Zum Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung eines Gebäudes (hier: Installationsarbeiten in einem Altenzentrum). Ein Leitungswasserschaden wegen teilweise fehlender Isolierung an den Pressfittingen der verbauten Warmwasserleitungen verletzt nicht das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Integritätsinteresse für den geltend gemachten Schaden. Die Stoffgleichheit mit dem Mangelunwert ist gegeben. Der behauptete Mangel war "nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise zu beheben" (Urteil des BGH vom 23. Februar 2021 zu , Rn. 16), weil die Wasserleitung mit Fußboden, Wand und Estrich in der Weise verbunden war, dass ein Auswechseln nur unter Zerstörung der anderen Bauteile möglich war. Die Bestellerin der Werkleistung hat bei Fertigstellung ein Gebäude erhalten, bei dem nicht nur die Wasserleitungen, sondern auch die damit verbundenen Teile des Fußbodens und der Wände vom Mangel betroffen waren und die Fehlstellen bis zum Eintritt der Leckage weder geortet waren noch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand hätten beseitigt werden können, sondern nur durch Komplettaustausch.