BFH - Beschluss vom 23.02.2021
I B 55/20 (AdV)
Normen:
NATOTrStat Art. X Abs. 1; NATOTrStatZAbk Art. 73; DBA-USA 1989/2008 Art. 19 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1064
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 1148/20

Umfang der Einkommensteuerpflicht eines zivilen Angestellten der US-ArmeeErtragsteuerliche Behandlung von Privilegien aufgrund des sog. SOFA-Status

BFH, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen I B 55/20 (AdV)

DRsp Nr. 2021/10090

Umfang der Einkommensteuerpflicht eines zivilen Angestellten der US-Armee Ertragsteuerliche Behandlung von Privilegien aufgrund des sog. "SOFA"-Status

1. NV: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung, in der die sog. Privilegien, die die USA (auch) den zivilen Angestellten der US-Armee gewährt, als Arbeitslohn erfasst wurden. 2. NV: Für die Frage, zu welchem Zweck ein ziviler Angestellter der US-Armee gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA–USA 1989/2008 im Inland ansässig geworden ist, kommt es —abweichend zum Tatbestand des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat— auf eine zeitpunktbezogene Betrachtung an.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.08.2020 – 5 V 1148/20 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

NATOTrStat Art. X Abs. 1; NATOTrStatZAbk Art. 73; DBA-USA 1989/2008 Art. 19 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.