Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Dezember 2013 10 K 2908/11 K,G,F aufgehoben.
Die angefochtenen Steuer- und Feststellungsbescheide werden abgeändert.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen und -feststellungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Kosten des Klageverfahrens tragen die Klägerin zu 55 v.H. und der Beklagte zu 45 v.H.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen Großhandel mit Holzhalbwaren und Holzbauelementen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist H.
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