BFH - Urteil vom 11.11.2015
I R 5/14
Normen:
KStG 2002 § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 252, 353
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2908/11

Umfang der Einordnung der Wertberichtigung einer Darlehensforderung als verdeckte Gewinnausschüttung

BFH, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen I R 5/14

DRsp Nr. 2016/6033

Umfang der Einordnung der Wertberichtigung einer Darlehensforderung als verdeckte Gewinnausschüttung

Die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens und die Forderung auf Zahlung der vereinbarten Darlehenszinsen sind getrennt voneinander zu bilanzieren. Dementsprechend schlägt die als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierende Wertberichtigung der Darlehensforderung nicht auf den Ausweis der Zinsforderungen durch.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Dezember 2013 10 K 2908/11 K,G,F aufgehoben.

Die angefochtenen Steuer- und Feststellungsbescheide werden abgeändert.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen und -feststellungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten des Klageverfahrens tragen die Klägerin zu 55 v.H. und der Beklagte zu 45 v.H.

Normenkette:

KStG 2002 § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen Großhandel mit Holzhalbwaren und Holzbauelementen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist H.