FG Münster - Urteil vom 18.12.2013
10 K 2908/11 K,G,F
Normen:
EStG § 5 Abs 1; EStG § 6 Abs 1 Nr 2; KStG § 8 Abs 3 S 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 412

Ausfallende Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Münster, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 10 K 2908/11 K,G,F

DRsp Nr. 2014/2917

Ausfallende Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung

Ist eine Zinsforderung in voller Höhe abzuschreiben und löst dieses eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG aus, liegt in Höhe der nachfolgenden, aber ausfallenden Zinsen keine weitere verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Normenkette:

EStG § 5 Abs 1; EStG § 6 Abs 1 Nr 2; KStG § 8 Abs 3 S 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob in der unterbliebenen Verzinsung eines Darlehens an ein nachstehendes Unternehmen und in der Darlehensgewährung an eine im Zeitpunkt der Darlehenshingabe verschwägerte Person verdeckte Gewinnausschüttungen liegen.

Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist NI. Der Unternehmensgegenstand der Klägerin umfasst den Großhandel mit sonstigen Holzhalbwaren und Holzbauelementen.

Ihr Gewerbe betreibt die Klägerin auf dem angemieteten Grundstück A-Str. … in J. Eigentümer des Grundstücks war zunächst die Mutter des Gesellschafters, nach deren Tod deren Ehemann und nach dessen Tod der Gesellschafter selbst. Dieser übertrug im Jahr 2006 das Eigentum am Grundstück auf seine Tochter unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Seit dieser Zeit ist der Gesellschafter Vermieter des Grundstücks an die Klägerin.