FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.02.2015
3 K 165/11
Normen:
EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 52 Abs. 15;

Umfang der Entnahmefiktion des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. - Geltung für nicht ausgebaute (DG-)Räume

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 3 K 165/11

DRsp Nr. 2015/9182

Umfang der Entnahmefiktion des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. - Geltung für nicht ausgebaute (DG-)Räume

Der Entnahmefiktion des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. unterfallen auch nicht ausgebaute (DG-)Räume, wenn diese zwar mit der Erstellung der zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung nicht mit ausgebaut werden, es sich aber um privat genutzte "gefangene" Räume handelt.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 52 Abs. 15;

Tatbestand:

Die Klägerin wird mit ihrem Ehemann gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie ist Eigentümerin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den sie im Jahre 1977 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ihrer Mutter übernommen hatte. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Dachboden eines Gebäudes durch den Ausbau zu einer privat verwendeten Wohnung im Wirtschaftsjahr 2002/2003 aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Klägerin entnommen oder bereits im Zuge der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung zum 1. Januar 1993 steuerfrei ins Privatvermögen überführt wurde.