BVerwG - Urteil vom 27.09.2021
8 C 30.20
Normen:
AO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 8;
Fundstellen:
BVerwGE 173, 274
DVBl 2022, 421
D_V 2022, 383
NVwZ 2022, 1136
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 135/17
OVG Sachsen-Anhalt, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 14/19

Umfang der Ermittlungspflicht eines Kreises bei der Erhebung der Kreisumlage

BVerwG, Urteil vom 27.09.2021 - Aktenzeichen 8 C 30.20

DRsp Nr. 2022/2603

Umfang der Ermittlungspflicht eines Kreises bei der Erhebung der Kreisumlage

1. Das bundesverfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot steht der Ermächtigung zur rückwirkenden Festsetzung des Kreisumlagesatzes zur Fehlerbehebung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA nicht entgegen.2. Der Grundsatz des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften (Art. 28 Abs. 2 GG) verpflichtet den Landkreis, bei der Erhebung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und ihn gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen. Dazu müssen die ermittelten Bedarfsansätze der Gemeinden dem für die Entscheidung über die Kreisumlage zuständigen Organ bei der Beschlussfassung vorliegen.

Tenor

Soweit die Klägerin ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht teilweise - durch Reduzierung des Anfechtungsbetrages auf 4 918 233 € - zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

AO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 8;

Gründe

I

Die Klägerin, eine Kommune des beklagten Landkreises, wendet sich gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017.