Soweit die Klägerin ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht teilweise - durch Reduzierung des Anfechtungsbetrages auf 4 918 233 € - zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
I
Die Klägerin, eine Kommune des beklagten Landkreises, wendet sich gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017.
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