OLG Celle - Urteil vom 16.02.2023
5 U 72/22
Normen:
SGB X § 116; SGB VI § 179;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1331
WKRS 2023, 14883
r+s 2023, 523
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 356/19

Umfang der Ersatzfähigkeit seitens eines Kostenträgers an den Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen gezahlter Sozialversicherungsbeiträge

OLG Celle, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 5 U 72/22

DRsp Nr. 2023/5365

Umfang der Ersatzfähigkeit seitens eines Kostenträgers an den Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen gezahlter Sozialversicherungsbeiträge

1. Der Kostenträger, der dem Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen Sozialversicherungsbeiträge erstattet, kann diese in dem Umfang von dem einstandspflichtigen Schädiger aus übergegangenem Recht gem. § 116 SGB X, § 179 SGB VI erstattet verlangen, in dem der Geschädigte - das Unfallereignis hinweggedacht - selbst Beiträge zur Sozialversicherung durch seinen fiktiven Verdienst erbracht hätte. 2. Bei dem übergegangenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten handelt es sich um einen Anspruch wegen entgangenen Gewinns, nicht wegen vermehrter Bedürfnisse infolge des Schadensereignisses.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 14. April 2022 - Geschäftsnummer 6 O 356/19 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.607,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Beklagte 78 %, die Klägerin 22 % zu tragen. Von den Kosten der Berufung haben die Beklagte 65%, die Klägerin 35 % zu tragen.