OLG Hamburg - Beschluss vom 11.07.2023
4 W 48/23
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; ZPO § 101 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3104; KapMuG § 24 Abs. 1; KapMuG § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2023, 1276
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 329 O 1/18

Umfang der Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr des Bevollmächtigten der Nebenintervenientin der (Muster-)Beklagten im Kapitalanlegermusterverfahrens im Ausgangsverfahren eines einzelnen Kapitalanlegers

OLG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 4 W 48/23

DRsp Nr. 2023/9209

Umfang der Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr des Bevollmächtigten der Nebenintervenientin der (Muster-)Beklagten im Kapitalanlegermusterverfahrens im Ausgangsverfahren eines einzelnen Kapitalanlegers

Orientierungssätze: 1. Die für die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Nebenintervenientin der (Muster-)Beklagten im Rahmen des erstinstanzlichen Kapitalanlegermusterverfahrens angefallene Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) ist im Ausgangsverfahren des einzelnen Kapitalanlegers bei entsprechender Kostengrundentscheidung zu Lasten des klagenden Kapitalanlegers im Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzen. § 24 KapMuG schließt eine solche Festsetzung nicht gänzlich aus. 2. Die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr ist indessen der Höhe nach in analoger Anwendung von § 24 Abs.2 Satz 1 und 2 KapMuG auf eine anteilige Erstattung entsprechend der Beteiligung des einzelnen Klägers am Musterverfahren beschränkt.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.04.2023, Az. 329 O 1/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 9.678,06 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; ZPO § 101 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3104; KapMuG § 24 Abs. 1; KapMuG § 24 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung zugunsten der Nebenintervenientin.