BGH - Urteil vom 18.05.2021
VI ZR 167/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 249; BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2021, 866
NJW-RR 2021, 1387
WM 2021, 1297
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 440/18
SchlHOLG, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 131/19

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Feststellung des Annahmeverzugs)

BGH, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen VI ZR 167/20

DRsp Nr. 2021/9858

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Feststellung des Annahmeverzugs)

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Feststellung des Annahmeverzugs).

Hat der klagende Käufer eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs sein Angebot auf Rückgabe des Fahrzeugs in dem für die Feststellung des Annahmeverzugs maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, an die unberechtigte Bedingung der Erstattung des Kaufpreises ohne (ausreichende) Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen geknüpft, scheidet ein Annahmeverzug insoweit aus.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Tiguan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ5NZDW085846 seit dem 16. Oktober 2018 in Annahmeverzug befindet. Auch insoweit wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 24. Mai 2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.