BFH - Urteil vom 17.12.2015
V R 59/14
Normen:
AO § 171 Abs. 5; AO § 168 S. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1665/12

Umfang der Hemmung der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 5 AO

BFH, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen V R 59/14

DRsp Nr. 2016/3460

Umfang der Hemmung der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 5 AO

NV: Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO endet --auch im Falle einer nach Abgabe der Steueranmeldung wegen § 168 Satz 2 AO noch nicht festgesetzten Steuer-- erst, wenn die auf Grund der Ermittlungen der Fahndungsprüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind.

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO endet — auch im Falle einer nach Abgabe der Steueranmeldung wegen § 168 Satz 2 AO noch nicht festgesetzten Steuer — erst, wenn die aufgrund der Ermittlungen der Fahndungsprüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 30. April 2014 3 K 1665/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 5; AO § 168 S. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) —eine zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschte und nicht wieder eingetragene GmbH— übte im Streitjahr 2000 das Gewerbe aus. Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer war X.