Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 30. April 2014 3 K 1665/12 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) —eine zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschte und nicht wieder eingetragene GmbH— übte im Streitjahr 2000 das Gewerbe aus. Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer war X.
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