1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 2000 verpflichtet ist.
Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom als A GmbH gegründeten, mit Gesellschafterbeschluss vom zu ihrem jetzigen Firmennamen umbenannten und unter der Nummer HRB im Handelsregister des Amtsgerichts – Registergericht – eingetragenen Klägerin war die Ausübung des Buchmachergewerbes. Zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer war laut Handelsregisterauszug vom der Diplom-Kaufmann X bestellt.
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