Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Betriebsausgaben mit steuerfreien ausländischen Einnahmen zusammenhängen und deshalb in Deutschland nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Klägerin ist eine GmbH, die lediglich über eine inländische Betriebsstätte verfügt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind der Kauf, Verkauf, die Herstellung von Gebäuden und die Vermietung von Grundstücken.
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