KG - Beschluss vom 18.12.2019
22 W 91/18
Normen:
GmbHG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Umfang der Prüfungskompetenz des Registergerichts hinsichtlich Änderungen in einer neu eingereichten Gesellschafterliste

KG, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 22 W 91/18

DRsp Nr. 2020/8274

Umfang der Prüfungskompetenz des Registergerichts hinsichtlich Änderungen in einer neu eingereichten Gesellschafterliste

Das formale Prüfungsrecht des Registergerichts in Bezug auf die zur Aufnahme in den Registerordner eingereichte Gesellschafterliste umfasst auch die Prüfung, ob die neu eingereichte Liste Veränderungen gegenüber der zuletzt in den Registerordner aufgenommen Liste ausweist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Aufnahme abzulehnen.

Die Beschwerde der Beteiligten vom 06. Juli 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 40 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligte, eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1993 gegründet und am 13. Dezember 1993 im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Das Stammkapital der Beteiligten beläuft sich auf 940.000,00 DM. An diesem waren ursprünglich u.a. F#### S##### mit einem Anteil von 550.000,00 DM sowie 18 weitere Gesellschafter beteiligt. Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen F##### S##### und seinen Angehörigen einerseits und - soweit ersichtlich - den übrigen Gesellschaftern andererseits.