BGH - Urteil vom 26.01.1995
IX ZR 10/94
Normen:
BGB §§ 675, 242 ;
Fundstellen:
BB 1995, 537
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 25
BGHZ 128, 358
BRAK-Mitt 1995, 218
DB 1995, 624
DRsp I(125)440a-b
JZ 1996, 310
MDR 1995, 416
NJW 1995, 958
StB 1995, 150
VersR 1995, 798
WM 1995, 721
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Umfang der Prüfungspflicht des Steuerberaters bei einem auf bestimmte Aufgaben beschränkten Auftrag

BGH, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen IX ZR 10/94

DRsp Nr. 1995/3070

Umfang der Prüfungspflicht des Steuerberaters bei einem auf bestimmte Aufgaben beschränkten Auftrag

»a) Hat der Steuerberater einen auf bestimmte Aufgaben beschränkten Auftrag erhalten, ist er nicht verpflichtet, Vorgänge, die ihm bei Gelegenheit dieser Tätigkeit bekannt werden, auf steuerliche Fragen zu überprüfen, die nicht in unmittelbarer Beziehung zu der von ihm übernommenen Aufgabe stehen. b) Der Steuerberater hat den Mandanten dann auf eine außerhalb seines Auftrages liegende steuerliche Fehlentscheidung hinzuweisen, wenn sie für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich ist oder er aufgrund seines persönlichen Wissens die Sach- und Rechtslage positiv kennt.«

Normenkette:

BGB §§ 675, 242 ;

Tatbestand:

Der als Unternehmer tätige Kläger verlangt vom beklagten Steuerberater Schadensersatz, weil er wegen dessen fehlerhafter Beratung keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer für die Anschaffung eines Betriebsgrundstücks erlangt habe.

Auf Anraten des Beklagten nahm der Kläger im März 1980 eine Betriebsaufspaltung vor. Er gründete eine Produktions- und eine Handels-GmbH, deren Stammkapital jeweils von ihm zu 90 % und von seiner Ehefrau zu 10 % gehalten wurde. Das bis dahin geführte einzelkaufmännische Unternehmen blieb als Grundstückseigentümer erhalten und verpachtete das Betriebsgrundstück an die Produktions-GmbH.