BGH - Urteil vom 02.12.2008
VI ZR 312/07
Normen:
AuslPflVG § 2 Abs. 1b; AuslPflVG § 6 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; EFZG § 6; PflVG § 3; RVO § 1542; SGB X § 116; ZPO § 322; ZPO § 325;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 337
DAR 2009, 198
NJW-RR 2009, 455
NZV 2009, 131
VRS 116, 40
VersR 2009, 230
zfs 2009, 625
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 88/07
LG Hamburg, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 268/05

Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils über die Schadensersatzpflicht eines Schädigers; Anrechenbarkeit der Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteten Lohnfortzahlungen; Berechnung der Verjährung im Falle einer Erfüllung von Einzelansprüchen des Geschädigten durch den Schädiger

BGH, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen VI ZR 312/07

DRsp Nr. 2009/636

Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils über die Schadensersatzpflicht eines Schädigers; Anrechenbarkeit der Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteten Lohnfortzahlungen; Berechnung der Verjährung im Falle einer Erfüllung von Einzelansprüchen des Geschädigten durch den Schädiger

a) Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen. b) Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist. c) Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.). a) Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen.