FG Nürnberg - Urteil vom 18.08.2011
4 K 1837/10
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 2, GrEStG § 1 Abs. 2a;

Umfang der Rückgängigmachung einer Anteilsübertragung

FG Nürnberg, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 4 K 1837/10

DRsp Nr. 2013/14449

Umfang der Rückgängigmachung einer Anteilsübertragung

Im Rahmen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist mindestens einer der für die Verwirklichung des § 1 Abs. 2a GrEStG maßgebenden Erwerbsvorgänge vollständig rückgängig zu machen, so dass die 95 v.H.-Schwelle beim Anteilsübergang nicht überschritten wird; die teilweise Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs ist nicht ausreichend.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 2, GrEStG § 1 Abs. 2a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine die Grunderwerbsteuer auslösende Anteilsübertragung ordnungsgemäß i.S.d. § 16 Abs. 5 GrEStG angezeigt wurde, sowie ob für die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG eine teilweise Rückgängigmachung der die Grunderwerbsteuer auslösenden Anteilsübertragung ausreicht.

I.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft. Zu Beginn des Jahres 2004 firmierte die Gesellschaft unter dem Namen „A KG“. Als persönlich haftender Gesellschafter war der Holztechniker A1 im Handelsregister eingetragen, als Kommanditistinnen die Gesellschafterinnen A2 und A3 mit einer Einlage von jeweils 24.500 DM.