BFH - Beschluss vom 17.08.2012
III B 38/12
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2013, 18
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 21/11

Umfang der Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 17.08.2012 - Aktenzeichen III B 38/12

DRsp Nr. 2012/20153

Umfang der Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Die Beweiserhebung durch Vernehmung eines Beteiligten stellt nur ein letztes Hilfsmittel zur Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht dar. Sie dient nicht dazu, dem Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und ggf. zu beeiden. Das Finanzgericht kann ohne Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht auf die förmliche Vernehmung eines Beteiligten verzichten, wenn es sich mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens des Beteiligten spricht.

§ 96 FGO gebietet nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern; vielmehr ist im allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.