OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.05.2023
24 U 204/21
Normen:
HeimG § 3 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 31/21

Umfang der Sorgfaltspflichten der Pflegekräfte in einem PflegeheimHaftung für Verbrühungen eines Heimbewohners durch eine umstürzende Tasse mit heißem Tee

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 24 U 204/21

DRsp Nr. 2023/12028

Umfang der Sorgfaltspflichten der Pflegekräfte in einem Pflegeheim Haftung für Verbrühungen eines Heimbewohners durch eine umstürzende Tasse mit heißem Tee

1. Der Betreiber eines Pflegeheims ist nach dem jeweils geschlossenen Heimvertrag verpflichtet, Leistungen nach dem jeweils anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen und Bewohner vor Schädigungen zu schützen, die ihnen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohen. 2. Eine Pflegekraft verstößt nicht gegen diese Pflichten, wenn sie eine Tasse mit Tee, der so heiß ist, dass er noch nicht getrunken werden kann, standsicher abstellt und den Bewohner hierauf hinweist. Dass dieser, der nicht unter kognitiven Einschränkungen leidet, die Tasse zum Umkippen bringt, weil er mit seinem im Übrigen sicher geführten Elektrorollstuhl an den Nachtisch gestoßen ist, und hierdurch zu Schaden kommt, ist dem allgemeinen Lebensrisiko des Bewohners zuzuordnen und nicht stets zuverlässig zu verhindern.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.