OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.2023
1 U 310/20
Normen:
§ 823 BGB;
Fundstellen:
MDR 2023, 1246
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 279/20

Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich Schäden durch Straßenbäume

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 1 U 310/20

DRsp Nr. 2023/8825

Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich Schäden durch Straßenbäume

Eine Gemeinde kann die Kontrolle der Bäume an Straßen und Gehwegen nach der sog. FLL-Richtlinie organisieren. Die Richtlinie muss aber im Einzelfall richtig angewendet werden.

Die Anwendung eines nach der FLL-Richtlinie grundsätzlich zulässigen einjährigen Intervalls für die Überwachung auch vorgeschädigter Straßenbäume kommt nicht in Betracht, wenn das äußere Erscheinungsbild der Baumkrone mit einem gesunden und vitalen Baum nicht annähernd vergleichbar ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

§ 823 BGB;

Gründe

I.

In der Nacht vom 2. auf den 3.8.2019 hatte die Klägerin ihr Fahrzeug Marke1 Modell1 in der Straße1 in Stadt1 geparkt. Von einer Robinie auf dem Bürgersteig brach ein großer Ast ab und stürzte auf das Fahrzeug, das dadurch einen Totalschaden erlitt. Nach der erstinstanzlichen Behauptung der beklagten Stadt ist der Baum letztmals am 21.8.2018 kontrolliert worden.