OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.03.2017
4 U 126/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 22/16

Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Waldbesitzers im Saarland

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 4 U 126/16

DRsp Nr. 2018/12422

Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Waldbesitzers im Saarland

1. Im Saarland haftet im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 02.10.2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 ff.) der Waldbesitzer auch bei Unfällen auf so genannten Premiumwanderwegen grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren. 2. Der Geschädigte hat darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass eine atypische Gefahr vorliegt und der Schaden auf einer unfallursächlichen und schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung beruht (hier: aus der Stufe einer künstlich angelegten Abtreppung angeblich herausstehendes Holzstück).

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.09.2016 (Aktenzeichen 4 O 22/16) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die am 12.02.1952 geborene Klägerin beansprucht von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.