1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.09.2016 (Aktenzeichen
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die am 12.02.1952 geborene Klägerin beansprucht von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
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