Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2018, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Anzahl der von der Beklagten abzugeltenden Urlaubstage und die Zahlung von restlichem Urlaubsgeld.
Der 1966 geborene Kläger war vom 15.07.2008 bis zum 31.05.2015 bei der Beklagten als Schichtarbeiter zu einem durchschnittlichen Monatsentgelt von zuletzt € 3.160,00 brutto beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 06.03.2015 fristlos, hilfsweise ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch die hilfsweise ordentliche Kündigung mit Ablauf des 31.05.2015. Dies steht rechtskräftig fest (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 08.12.2016 - 2 Sa 97/16).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|