BFH - Beschluss vom 11.11.2015
VII B 69/15
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 177
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9366/12

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen VII B 69/15

DRsp Nr. 2016/28

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Unterlässt es das FA aufgrund einer Verkennung der Aufrechnungslage, ein bestehendes Guthaben mit Umsatzsteuerforderungen aufzurechnen, stellt dies jedenfalls dann kein haftungsausschließendes überwiegendes Mitverschulden dar, wenn der Haftungsschuldner Umsatzsteuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben und die sich daraus ergebenden Steuernachzahlungen nicht geleistet hat.

Das rechtliche Gehör des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren ist nicht verletzt, wenn seine Rechtsansichten in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben werden und das Finanzgericht sich mit ihnen auseinandersetzt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2015 9 K 9366/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe