BFH - Beschluss vom 17.09.2012
II B 13/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 42
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3813/08

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 17.09.2012 - Aktenzeichen II B 13/12

DRsp Nr. 2012/21579

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Auf eine im Jahr 2000 ausgeführte gemischte Schenkung ist weiterhin die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärte Norm des § 19 Abs. 1 ErbStG vom 17. April 1974 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (ErbStG a.F.) anwendbar. 2. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das FG im Urteil ohne gesonderte Begründung davon ausgeht, dass ein Schenkungsteuerbescheid, der eine Zuwendung im Jahr 2000 betrifft, in der Zeit ab 1. Januar 2009 weiterhin wirksam ist. 3. NV: Die vom BVerfG angeordnete Weitergeltung des ErbStG a.F. ist für die Gerichte und Behörden nach § 31 BVerfGG verbindlich. Geht das FG von dieser Bindung aus, wird dadurch nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, wesentliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er verpflichtet das Gericht jedoch nicht, sich mit sämtlichen Ausführungen der Beteiligten in den Urteilsgründen ausdrücklich auseinander zu setzen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.