BFH - Beschluss vom 19.10.2012
VII B 79/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 225
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3127/10

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 19.10.2012 - Aktenzeichen VII B 79/12

DRsp Nr. 2012/23325

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Durch die fehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Änderung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung wird der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt. Die schlüssige Rüge, das FG habe verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Beteiligten verhandelt, erfordert keine Ausführungen, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können. 2. NV: Ein bereits vor der Ladung zur mündlichen Verhandlung vereinbarter geschäftlicher Termin eines Beteiligten ist ein die beantragte Terminsänderung rechtfertigender erheblicher Grund, wenn die Verschiebung des geschäftlichen zu Gunsten des gerichtlichen Termins nicht zumutbar ist.

Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung wegen geschäftlicher Termine des Klägers im Ausland verletzt diesen in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe