BFH - Beschluss vom 31.10.2012
X B 9/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 233
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1148/07

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 31.10.2012 - Aktenzeichen X B 9/11

DRsp Nr. 2012/23705

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Das Finanzgericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es im Anschluss an eine mündliche Verhandlung in der Sache entscheidet, obwohl einer der Beteiligten der Verhandlung unentschuldigt fern geblieben ist und der andere Beteiligte seinen bisherigen Sachvortrag in der Verhandlung lediglich ergänzt und erläutert hat, der Kern des Vorbringens aber unverändert geblieben ist.

Das Finanzgericht genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, in der Regel dadurch, dass es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt. Allerdings schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überfahren zu werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen lediglich erläutert und präzisiert und das Finanzgericht daraufhin zu seinen Gunsten entscheidet.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe