BFH - Beschluss vom 14.08.2012
V B 95/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7146/08

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Umfang einer Prozessvollmacht

BFH, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen V B 95/11

DRsp Nr. 2012/19787

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Umfang einer Prozessvollmacht

NV: Wird eine Prozessvollmacht mit der im finanzgerichtlichen Verfahren zulässigen Einschränkung erteilt, die Bevollmächtigte sei "nicht zur alleinigen Vertretung in der mündlichen Verhandlung" befugt, muss das FG die Ladung an den Kläger richten. Wird stattdessen die nicht zur alleinigen Vertretung berechtigte Bevollmächtigte geladen, wird die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.

1. Das Recht eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn zu einer mündlichen Verhandlung ein Verfahrensbevollmächtigter geladen wird, dessen Vollmacht die alleinige Vertretung in einer mündlichen Verhandlung nicht umfasste. 2. Eine solche Beschränkung der Vollmacht ist auch zulässig und vom Finanzgericht zu beachten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor, denn das FG hat wegen einer fehlerhaften Ladung den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) verletzt.