BFH - Beschluss vom 07.12.2012
IX B 121/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 568
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6310/10

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Verlegung eines Termins bei amtsärztlich bescheinigter Reiseunfähigkeit

BFH, Beschluss vom 07.12.2012 - Aktenzeichen IX B 121/12

DRsp Nr. 2013/3278

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Verlegung eines Termins bei amtsärztlich bescheinigter Reiseunfähigkeit

NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn das FG mündliche Verhandlung ohne den krankheitsbedingt verhinderten Geschäftsführer der nicht durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertretenen Klägerin durchführt, obwohl eine amtsärztliche Untersuchung des Geschäftsführers ergeben hat, dass dieser nicht reisefähig und verhandlungsfähig ist und dem FG das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens von der behandelnden Amtsärztin rechtzeitig fernmündlich ermittelt wurde.

Es verletzt das Recht einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, wenn das Finanzgericht in der mündlichen Verhandlung ohne Mitwirkung des Klägers entscheidet, obwohl er zwei Tage vor dem Termin beim Amtsarzt vorstellig geworden ist und dieser eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit festgestellt und dem Finanzgericht fernmündlich mitgeteilt hat. Dass das schriftliche Gutachten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorlag, ist dabei unschädlich.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe