BFH - Beschluss vom 31.10.2023
VIII B 110/22
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 1 Satz 1; ZPO § 227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 683/22

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenAnspruch des länger andauernd psychisch erkrankten Klägers auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 31.10.2023 - Aktenzeichen VIII B 110/22

DRsp Nr. 2023/14467

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Anspruch des länger andauernd psychisch erkrankten Klägers auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung

NV: Ist der Kläger aufgrund einer länger andauernden (psychischen) Erkrankung, die durch entsprechendes ärztliches Attest belegt ist, gehindert, mit seinem Bevollmächtigten in der Weise zu kommunizieren, dass diesem ein fundierter Vortrag möglich ist, darf das Finanzgericht einen Terminverlegungsantrag nicht ohne vorherige weitere Sachverhaltsermittlungen zur Art und Intensität der Erkrankung sowie gegebenenfalls der Prozessfähigkeit des Klägers ablehnen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.07.2022 - 13 K 683/22 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 1 Satz 1; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2001 bis 2008. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.