BFH - Beschluss vom 11.12.2015
VI B 53/15
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 416
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1413/14

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenErlass einer sogenannten Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 11.12.2015 - Aktenzeichen VI B 53/15

DRsp Nr. 2016/2394

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Erlass einer sogenannten Überraschungsentscheidung

1. NV: Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass der vom FG aufgestellte Rechtssatz, der von dem Rechtssatz einer angeblichen Divergenzentscheidung abweichen soll, für die Entscheidung des FG tragend (entscheidungserheblich) ist. Daran fehlt es, wenn das FG den Rechtssatz nur in Bezug auf einen von ihm lediglich unterstellten Sachverhalt formuliert. 2. NV: Die Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten klar feststehende, nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserhebliche Tatsache unberücksichtigt gelassen hat.

Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch Erlass einer Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht den Kläger aufgefordert hat, bestimmte Aufwendungen nachzuweisen und anschließend die Klage abweist, weil der Nachweis der Aufwendungen nicht erbracht worden ist.

Tenor