BFH - Beschluss vom 23.10.2015
IX B 92/15
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 217
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1546/14

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenErlass einer Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 23.10.2015 - Aktenzeichen IX B 92/15

DRsp Nr. 2015/20656

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Erlass einer Überraschungsentscheidung

1. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. 2. NV: Wird eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbarer) Verfahrensmangel in Gestalt des Übergehens von Beweisanträgen gerügt, verliert der --fachkundig vertretene-- Kläger sein Rügerecht schon durch rügelose Verhandlung zur Sache. 3. NV: Dem FG ist es mit Blick auf § 119 Nr. 6 FGO jedenfalls dann nicht verwehrt, auf die Entscheidungsgründe in einem Parallelstreit zwischen den Beteiligten zu verweisen, wenn beide Entscheidungen zwischen den Beteiligten ergangen, gleichzeitig verkündet und am gleichen Tag zugestellt worden sind.