BFH - Beschluss vom 29.10.2015
X B 55/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 218
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 27/13

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenPflicht des Gerichts zur Vernehmung eines aufgrund eines Beweisbeschlusses geladenen Zeugen

BFH, Beschluss vom 29.10.2015 - Aktenzeichen X B 55/15

DRsp Nr. 2015/21122

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Pflicht des Gerichts zur Vernehmung eines aufgrund eines Beweisbeschlusses geladenen Zeugen

NV: Lädt das Gericht einen Zeugen und gibt dies den Beteiligten bekannt, vernimmt den Zeugen jedoch ohne Hinweis auf eine geänderte Rechtsansicht nicht, so liegt eine Überraschungsentscheidung vor; dies gilt auch, wenn für einen Prozessbeteiligten niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist.

Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Beweisaufnahme in vollem Umfang durchzuführen. Will es jedoch von der Vernehmung eines geladenen und erschienenen Zeugen absehen, so muss es vor Erlass des Urteils die von ihm durch den Erlass des Beweisbeschlusses geschaffene Prozesslage wieder beseitigen, indem es für die Beteiligten unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass es den Beweis als nicht mehr nötig erachtet und somit den (ggfls. förmlichen) Beweisbeschluss als erledigt betrachtet (BFH - X B 4/10 - 19.01.2012).

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2015 15 K 27/13 E,G,F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe