BFH - Beschluss vom 26.02.2019
VIII B 133/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 574
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 541/16

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenVerletzung des rechtlichen Gehörs bei unterbliebener Erörterung von Einwendungen in den Entscheidungsgründen

BFH, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen VIII B 133/18

DRsp Nr. 2019/6577

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterbliebener Erörterung von Einwendungen in den Entscheidungsgründen

NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das FG, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sog. Beachtenspflicht). Der Anspruch zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht aber nicht, sich mit Ausführungen der Beteiligten auseinanderzusetzen, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt. Das Gericht ist ferner nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 22. August 2018 13 K 541/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.