BFH - Urteil vom 12.03.2019
IX R 2/18
Normen:
AO § 41 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1073
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2048/16

Umfang des Schuldzinsenabzugs aus der Finanzierung einer teils fremdvermieteten und teils eigengenutzten ImmobilieVoraussetzungen der alleinigen Zurechnung des Darlehens zu dem fremdvermieteten Teil

BFH, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen IX R 2/18

DRsp Nr. 2019/12035

Umfang des Schuldzinsenabzugs aus der Finanzierung einer teils fremdvermieteten und teils eigengenutzten Immobilie Voraussetzungen der alleinigen Zurechnung des Darlehens zu dem fremdvermieteten Teil

1. NV: Eine gesonderte Zurechnung von Darlehen zu den Anschaffungskosten des fremdvermieteten Teils eines erworbenen und im Übrigen eigengenutzten Gebäudes scheidet aus, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto an die Veräußerer des erworbenen Gebäudes überwiesen wird und sich auf diesem Konto Eigen- und Fremdmittel vermischt haben. 2. NV: Die Aufhebung eines Darlehensvertrags mit Wirkung für die Zukunft stellt kein rückwirkendes Ereignis dar.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 5. Juli 2017 3 K 2048/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Umfang des Schuldzinsenabzugs bei einer teilweise fremdvermieteten und teilweise selbstgenutzten Immobilie sowie um das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO).