FG Sachsen - Urteil vom 21.11.2000
6 K 1029/96; 6 K 216/99
Normen:
DMBilG § 1 Abs. 5 § 50 Abs. 1 S. 2 § 4 Abs. 1 § 36 Abs. 3 ; LAnpG § 23 Abs. 1 § 14 § 20 Nr. 2 § 34 ; EStG § 4 Abs. 2 ;

Umfang des Wirtschaftsjahres der Rechtsnachfolgerin einer LPG bei Nichterstellung einer DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990

FG Sachsen, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 6 K 1029/96; 6 K 216/99 - Aktenzeichen 6 K 216/99

DRsp Nr. 2005/3415

Umfang des Wirtschaftsjahres der Rechtsnachfolgerin einer LPG bei Nichterstellung einer DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990

1. Die gegen eine Agrargenossenschaft als Rechtsnachfolgerin einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) für das Rumpfwirtschaftsjahr 1.1.-31.3.1991 ergangenen Bescheide sind nicht ersatzlos aufzuheben, weil sich die Steuerpflicht gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 DMBilG auf das gesamte Kalenderjahr 1991 bezog, wenn sie als bis zum 30.6.1991 durch Umwandlung entstandenes Unternehmen von dem ihr zustehenden Wahlrecht, gem. § 1 Abs. 5 DMBilG eine DM-Eröffnungsbilanz auf den 1.7.1990 aufzustellen, nicht innerhalb der Aufstellungsfrist Gebrauch macht. 2. Die allgemeinen Grundsätze für Bilanzänderungen bei noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen sind nicht auf das erstmalige Aufstellen einer DM-Eröffnungsbilanz anzuwenden.

Normenkette:

DMBilG § 1 Abs. 5 § 50 Abs. 1 S. 2 § 4 Abs. 1 § 36 Abs. 3 ; LAnpG § 23 Abs. 1 § 14 § 20 Nr. 2 § 34 ; EStG § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand: