Umsatzsteuer-Nachschau: Was Prüfer dürfen – und was nicht

Mit der Umsatzbesteuerung betraute Amtsträger der Finanzbehörden stellen Sachverhalte fest, die für die Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer erheblich sein können. Sie dürfen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen betreten, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben (Umsatzsteuer-Nachschau, § 27b UStG). Wenn die Finanzverwaltung zur Umsatzsteuer-Nachschau erscheint, brauchen Ihre Mandanten schnelle Hilfe, denn leicht wird aus einer Nachschau eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Was die Prüfer dürfen und was nicht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung i.S.d. § 193 AO, sondern ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) nicht. Eine Umsatzsteuer-Nachschau wird nicht angekündigt.

Wann eine Umsatzsteuer-Nachschau droht

Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann - aus Sicht der Finanzverwaltung - insbesondere in folgenden Fällen angezeigt sein:

  • Neugründung eines Unternehmens
  • Entscheidungen im Zustimmungsverfahren nach § 168 Satz 2 AO (Herabsetzung bisher angemeldeter Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bzw. Vorsteuerüberhang in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung)