BFH - Beschluss vom 30.09.2015
V B 105/14
Normen:
§ 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005; Art 135 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; UStG VZ 2010; § 96 Abs 2 FGO; Art 103 Abs 1 GG;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 84
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 207/13

Umsatzsteuer und GlücksspielRechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen V B 105/14

DRsp Nr. 2015/19391

Umsatzsteuer und GlücksspielRechtliches Gehör

NV: Eine Besteuerungspraxis, bei der als Bemessungsgrundlage für Umsätze mit Spielgeräten die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen, verstößt nicht deshalb gegen das Unionsrecht, weil keine Proportionalität zwischen der geschuldeten Mehrwertsteuer und den isoliert betrachteten Einsätzen der einzelnen Spieler besteht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15. Juli 2014 3 K 207/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

§ 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005; Art 135 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; UStG VZ 2010; § 96 Abs 2 FGO; Art 103 Abs 1 GG;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

1. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.

a) Die Klägerin macht geltend, dass es von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob "Art. 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) der Anwendung der Bemessungsgrundlage Kasseneinnahme bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit" entgegensteht.