Ausgabe 07/2022
Arbeitshilfe
Checkliste zur Qualitätssicherung in der Einkommensteuerberatung, Veranlagungszeitraum 2021

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: Fälligkeitserfordernis bei der Zehntageregelung

Wer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss seine Ausgaben in dem Kalenderjahr absetzen, in dem er sie geleistet hat. Dieses sog. Abflussprinzip sieht aber für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z.B. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen) eine Ausnahme vor: Diese dürfen noch im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung dieses Jahres gezahlt worden sind. Lesen Sie hier, ob neben dem Zu- oder Abfluss tatsächlich auch die Fälligkeit innerhalb kurzer Zeit um den Jahreswechsel liegen muss.

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei Mandanten kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG). Kürzlich hat das FinMin Schleswig-Holstein zu der Thematik Stellung genommen (Erlass v. 14.02.2022 - VI 306 - S 2226 - 039).

„Kurze Zeit“

Als kurze Zeit i.S.d. § 11 EStG ist ein Zeitraum bis zu zehn Tagen anzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (H 11 „Allgemeines” EStH 2018).

Eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG auch dann zuzuordnen, wenn

  • diese innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wurde und