BFH - Urteil vom 27.02.2019
VII R 1/18
Normen:
KN Unterpos. 9021 10, Unterpos. 6406 90 50, Anm. 6 Satz 2 zu Kap. 90;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 848
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3511/13

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Lieferung von Einlegesohlen

BFH, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen VII R 1/18

DRsp Nr. 2019/9282

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Lieferung von Einlegesohlen

NV: Einlegesohlen zum Korrigieren orthopädischer Leiden sind auch dann umsatzsteuerrechtlich begünstigt, wenn sie ihre Korrekturwirkung lediglich während des Tragens entfalten. Eine dauerhafte "Heilung" des abgeplatteten oder sonst deformierten Fußes durch das Tragen solcher Einlagen ist für die Gewährung der Steuerermäßigung nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30. November 2016 9 K 3511/13 aufgehoben und die Umsatzsteuerfestsetzung 2013 um ... € gemindert.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Normenkette:

KN Unterpos. 9021 10, Unterpos. 6406 90 50, Anm. 6 Satz 2 zu Kap. 90;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich gegen die Anwendung des Regelsteuersatzes auf die Lieferung von Einlegesohlen.