Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger als landwirtschaftlicher Betriebshelfer steuerfreie Leistungen in den Streitjahren 2008 bis 2010 nach § 4 Nr. 27 b Umsatzsteuergesetz UStG) erzielt hat.
Der Kläger ist zumindest seit dem 1. Februar 2007 als nebenberuflicher landwirtschaftlicher Betriebshelfer tätig. Umsatzsteuererklärungen reichte er beim Beklagten zunächst nicht ein, da er von der Kleinunternehmerregelung in § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch machte.
In der Zeit von November 2011 bis Mai 2012 führte das Finanzamt W im Auftrag des Beklagten beim Kläger eine Außenprüfung durch, die die Jahre 2007 bis 2009 umfasste. Dabei griff der Außenprüfer folgenden Sachverhalt auf:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|